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No title could be generated for entity 3101 with bundleBürgermeister / Stadt Erlangen
Bezeichnung
Bürgermeister / Stadt Erlangen
Kurzbeschreibung
Oberhaupt der Erlanger Stadtverwaltung
Datierung
1813 -
Geschichte der Position
Ein bereits 1389 unter Leitung des Vogtes tagendes Schöffengericht (Stadtgericht) und die Verleihung des Stadtrechts 1398 an "Schöpff, Rath vnd Gemeindte" zeigen, dass E damals noch keinen B. hatte (Stadtverfassung). "B. und Räte" sind erstmals 1424 bezeugt. Vermutlich schon damals wechselten sich die acht ehrenamtlichen Ratsmitglieder in vierwöchigem Turnus ab, wie es im Urbar von 1528 beschrieben ist. Der amtierende B. erhielt Siegel und Schlüssel der Stadt ausgehändigt. Seit 1715 gab es in der Altstadt E vier B., die nacheinander die Geschäfte führten. In der Neustadt wurden 1697 jährlich am 3. Pfingstfeiertag ebenfalls vier B. gewählt, von denen anfänglich drei, ab 1699 zwei Franzosen waren. Der Wechsel in der Geschäftsführung fand vierteljährlich statt. Seit dem 30.8.1707 erfolgte die Wahl, vorbehaltlich ihrer Bestätigung durch den Amtshauptmann, auf Lebenszeit. Die Modalitäten der Nachwahlen durch B., Rat und Amtshauptmann, der vier Stimmen hatte, legte die Wahlordnung vom 4.9.1725 fest. Nach der Behördenorganisation von 1798, die die beiden Stadtmagistrate nicht berührte, gehörten dem für Rechtspflege und Polizeiverwaltung zuständigen Kollegium neben anderen die acht B. der Schwesterstädte sowie ein Justizb. an. Der stark eingeschränkte Handlungsspielraum der B., die im Alten Reich weniger Vertreter der Bürgerschaft als der Landesherren waren, begann sich seit Beginn des 19. Jh. zu erweitern, das Rotationsprinzip wurde aufgegeben. In der bay. Gemeindeverordnung vom 17.5.1818, die für die Gemeinden Selbstverwaltungsrecht, jedoch unter weitgehender staatl. Aufsicht, vorsah, erhielt der B. eine führende Stellung. Das neu gebildete Kollegium der Gemeindebevollmächtigten wählte den rechtskundigen 1. B. und als dessen Vertreter den sog. bürgerlichen B. sowie einen oder zwei rechtskundige Räte. Der in seinem Amt nach drei Jahren durch Wahl zu bestätigende 1. B. stand dem Magistrat vor, führte dessen Geschäfte und vertrat die Gemeinde nach außen. Der 2. B. benötigte außer einer höheren Schulbildung keine besondere Qualifikation und sollte v.a. die Verbindung mit der Bürgerschaft gewährleisten. In E übte das Amt des 2. B. zwischen 1870 und 1872 sowie zwischen 1892 und 1944 regelmäßig ein städt. Rechtsrat aus (1872–92 wurde kein 2. B. gewählt). Das Gesetz über die Selbstverwaltung vom 22.5.1919 führte über das gleichzeitig demokratisierte Wahlrecht zunächst auch die direkte "Volkswahl" des 1. B. ein. In größeren Städten ab 1924, dann auch nach der Gemeindeordnung von 1927 wählte aber wieder der Stadtrat den B., der bereits den Titel eines Obgm. führen konnte und in seiner Stellung erheblich aufgewertet wurde. Zu seinen Aufgaben gehörte nun die Leitung des Stadtrats, die Ausführung seiner Beschlüsse, die Leitung der laufenden Geschäfte der Verwaltung und des übertragenen Wirkungskreises sowie die Vertretung der Gemeinde nach außen. In der Dt. Gemeindeordnung von 1935 (§ 32) wurde der 1. B. als Obgm. nach dem Führerprinzip alleinverantwortlicher Leiter der Stadtverwaltung, war jedoch häufig als gleichzeitiger Kreisleiter in die NSDAP eingebunden. Die amerikanische Militärregierung setzte nach 1945 v.a. Gegner des NS-Regimes als B. ein (A. Hammerbacher, M. Poeschke). Die heute gültige Bay. Gemeindeordnung von 1952 greift wieder auf die direkte Wahl des 1. B. bzw. Obgm. zurück (Amtszeit sechs Jahre). Dagegen werden die weiteren B. als seine Stellvertreter, die auch ehrenamtlich tätig sein können, durch den Stadtrat gewählt.
Ausgeübt von
Existierte in (Institution)
Verbunden mit Ort