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No title could be generated for entity 2002 with bundleStadtgericht (Niedergericht)
Name
Stadtgericht (Niedergericht)
Kurzbeschreibung
Gerichtsbarkeit über geringere Delikte in Alt- und Neustadt Erlangen
Datierung
1361-1798
Typ der Institution
Abteilung
Geschichte der Insititution
Bis 1361 übte der Bf. von Bamberg als Gerichtsherr die Vogtei (advocatia) über E aus und erhielt dafür entsprechende Abgaben, die im Urbar von 1348 verzeichnet sind. Nach dem Verkauf E an Ks. Karl IV. wurde E wahrscheinlich in die Gerichtsorganisation Neu-Böhmens eingegliedert. 1389 ist mit Heinrich Würfel erstmals ein Vogt (seit dem 16. Jh. wird dieser Begriff durch die Bezeichnung Stadtrichter verdrängt) als Vorsitzender des hiesigen Schöffengerichts bezeugt, das sich in Zweifelsfällen nach Auerbach wandte. In der mgfl. Zeit (ab 1402) erscheint 1413–35 Franz Pfinzing, dem E damals verpfändet war (Pfandschaften), als Vogt, 1426 auch Albrecht Gotzmann und 1456 Hartung Rabenstein. Nach dem Stadtrecht von 1398 hatte das Schöffengericht über zivilrechtliche Angelegenheiten (Ehegericht) zu urteilen ohne Hinderung des Amtmanns. Als Vertreter des Landesherrn setzte dieser nach dem Urbar von 1528 den Stadtrichter ein; die Schöffen kamen aus den Reihen der Ratsherren. Das S. trat alle 14 Tage oder nach Bedarf zusammen und konnte als Strafen Arrest im Turm (Fronveste) oder Geldbußen verhängen; gegen seine Urteile war die Appellation (1434 an das S. in Schwabach) und in letzter Instanz an den Mgf. oder dessen Hofgericht möglich. 1542–46 übernahm Peter Jäger als Amtsverweser und Wildmeister auch das Amt des Stadtrichters. Fraischfälle (Hochgerichtsbarkeit) musste er nach Neustadt/A. abgeben, wo seit 1541 die Landeshauptmannschaft des Bayreuther Unterlandes ihren Sitz hatte. Zu seinem Einkommen an Geld und Naturalien gehörten auch Anteile an den Gebühren und Strafgeldern. Offenbar war das Amt des Stadtrichters einträglich, denn 1567 stand dieser mit 1600 fl Vermögen an der Spitze der 102 E Steuerpflichtigen. Nach Gründung der Neustadt war dort ab 1687 der "conseil de justice" (Justizkollegium) zuständig. Seit 1701 bestand auch ein aus je vier dt. und franz. Ratsherren zusammengesetztes S. unter dem Vorsitz des Oberdirektors bzw. Amtshauptmanns. Die Altstadt behielt einen eigenen, vom Landesherrn eingesetzten Stadtrichter. Dieses Amt wurde 1798 im Rahmen der preuß. Verwaltungsreform ebenso wie das Justizkollegium aufgehoben und stattdessen ein Polizei-Magistrat und Stadtpräsidium mit angegliedertem S. eingesetzt, das 1812 durch ein kgl. bay. S. abgelöst wurde. Von der städt. Gerichtspflege jeweils ausgenommen waren nicht nur Adelige, sondern bis zur Aufhebung der Universitätsgerichtsbarkeit am 10.4.1814 auch die Professoren, Studenten und sonstigen Universitätsbürger.
Ort des Bestehens
Vorgängerbehörde von